§ 26 Berichtigung der Register und Veröffentlichungen
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/DPMAV%202004/26#abs-1 (1) In dem Berichtigungsantrag sind anzugeben:
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/DPMAV%202004/26#abs-2 (2) Enthalten mehrere Eintragungen von Schutzrechten desselben Inhabers denselben Fehler, so kann der Antrag auf Berichtigung dieses Fehlers für alle Eintragungen gemeinsam gestellt werden.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/DPMAV%202004/26#abs-3 (3) Die Absätze 1 und 2 sind entsprechend auf die Berichtigung von Veröffentlichungen anzuwenden.
Wird zitiert von 2 Entscheidungen zu § 26 DPMAV →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
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Änderungsverlauf
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10.12.2018 Ausfertigung
§ 26 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 10. Dezember 2018 (BGBl. I 2444)
BGBl. 2018 I S. 2444
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.